Satzung

§ 1 Name und Sitz 

1.1
Der Verein führt den Namen: "Arbeiterwohlfahrt (AWO) Kreisverband Darmstadt-Dieburg e. V."
Im Vereinsregister ist er unter der Nr. 1436 eingetragen. '
1.2
Das Verbandsgebiet entspricht dem Landkreis Darmstadt-Dieburg. (3) Der Sitz des Kreisverbandes (Vereins) ist z. Zt. Ober-Ramstadt.
1.3
Der Kreisverband (Verein) ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband-Hessen-Süd e.V.

§ 2 Zweck

2.1
Zweck des Kreisverbandes ist nach den Verbandsstatuten der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
- Vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe,
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und Unterstützung der Ortsvereine,
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-,Kinder-,Jugend-Alten- und
  Gesundheitshilfe,
- Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungskörperschaften und der Kommunalver-
  waltungen im Kreis.  

§ 3 Sicherung der Steuervergünstigung

3.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätigeZwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch
- Schaffung und Erhaltung von Einrichtungen wie Kindergärten und Beratungsstelle 
- Aktionen wie Organisation von Bildungs-, Kur- und Erholungsaufenthalte für Kinder,
  Jugendliche und Erwachsene 
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Mitarbeit  in der Jugendgerichtsbarkeit
- Mitarbeit in Seniorenbeiräten.
3.2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
3.3
Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse - keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3.4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.
3.5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Kreis Darmstadt-Dieburg zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowiedie Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Bereichs, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören.
4.2
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Kreiskonferenz festgelegt werden.
4.3
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
4.4
Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
4.5
Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, diese Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten as Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
4.6
Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
4.7
Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständige Organe übertragen.
4.8
Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen der Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sichvon dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
4.9
Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
4.10
Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
4.11
Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
4.12
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderen Vereinbarungen.
4.13
Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.        

§ 5 Jugendwerk
Entsprechende Regelungen bleiben der Kreiskonferens vorbehalten

§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a. die Kreiskonferenz
b. der Kerisvorstand
c der Kreisausschuss                                                    

§ 7 Kreiskonferenz

7.1
Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a. den Mitgliedern des Kreisvostandes
b. den in den Gemeinden- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine, entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine (abgerechneten Beiträge und Familienmitgliedschaften) vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen.
c.
den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung.
d. den Beauftragten der Stützpunkte
7.2
Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren, innerhalb von neun Monaten vor der Bezirkskonferenz, mit einer Frist von vier Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Bezirksvorstande oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gemeind- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
7.3
Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für Berichtszeitraum entgegen und beschliesst über die Entlastung des Kreisvorstandes.
Sie wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kreiskonferenz beschliesst eine Geschäfts-und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörende Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt beteiligt sind sowie Vorstands-
funktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten zwei Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
7.4
Beschlüsse der Kreiskonferenz werden in einfacher Mehrheit der Teilnehmer gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen.
7.5
Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschliessen sollen, sind nur beschluss-fähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen sind. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
7.6
Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.                                           

§ 8 Kreisvorstand

8.1
Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für vie Jahre gewählt. Die Wahlperiode dauert gegebenenfalls über die Befristung nach Satz 1 hinaus bis zur wirdksamen Neuwahl des  Vorstandes fort.Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.Er besteht aus:
der/demVorsitzenden
zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern
einer Rechnerin/einem Rechner
der Protokollführerin/dem Protokollführer
mindestens fünf Bisitzerinnen/Beisitzern,
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen/Kandidaten vorhanden sind.
Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Nachwahl durch den Kreisausschuss.


8.2
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter.
Je zwei sind gemeinsam ertretungsberechtigt.
Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
8.3
Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen.
8.4
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
8.5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
8.6
Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/ein Geschäftsführerin/
Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die besondere Vertreterin/
den besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
8.7
Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
8.8
Der Verlauf der Vorstandssitzung und insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von der Protokollführerin/von dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Protokolle müssen der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorliegen.                                                       

§ 9 Kreisausschuss

9.1
Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören, oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern und den Beauftragten der korporativen Mitgliedern zusammen, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind.
9.2
Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und möglichst vierteljährlich einberufen. Er ist auf Verlagen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte einzuberufen.
9.3
Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Kreisvorstandes. Er nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Prüfbericht der Revisoren und die Berichte der Fachausschüsse entgegen. Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über Aufnahme neuer und im Ausbau bestehender Arbeistgebiete und gibt Empfehlungen ab.
9.4
Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden
- eines Vorstandsmitgliedes
- einer Revisorin/eines Revisors
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen zu wählen.
9.5
Der Kreisausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
9.6
Über die Sitzung des Kreisausschusses ist ein Protokoll zu führen.                                        

§ 10 Mandat und Mitgliedschaft
 
Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.
Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.                                               

 § 11 Rechnungswesen

11.1

Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese Bedürfen er Bestätigung des Bezirksverbandes.
11.2
Das Rechnungswesen hat hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
11.3
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.                                                

§ 12 Verbandsstatut
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt und dessen Ausführungsbestimmungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung.

§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

13.1
Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
13.2
Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine/Stützpunkte nehmen. Bücher und Akten  sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
13.3
Der Kreisverband ist gegenüber seiner Gliederungen im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.
13.4
Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschätsführung dem Satzungszweck entspricht.
13.5
Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine nach deren Satzungen einzuberufen.                                                    

§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband Hessen-Süd ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.                                                   

§ 15 Inkrafttreten
Diese von der Kreiskonferenz am 14.02.2004 in Mühltal/Nieder-Ramstadt beschlossene Satzung ersetzt die Satzung vom 16.11.1996.
Sie tritt mit der Zustimmung des im § 1 Abs. 3 genannten Bezirksverbandes und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.Ober-Ramstadt, den 14.02.2004AWO-Kreisverband Darmstadt-Dieburg e. V.  
14.02.2004