Die Arbeiterwohlfahrt kämpft mit ehrenamtlichem Engagement und professionellen Dienstleistungen für eine sozial gerechte Gesellschaft.
Wir bestimmen - vor unserem geschichtlichen Hintergrund als Teil der Arbeiterbewegung - unser Handeln durch die Werte des freiheitlich- demokratischen Sozialismus : Solidarität, Toleranz, Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit.
Wir handeln in sozialer, wirtschaftlicher, ökologischer und internationaler Verantwortung und setzen uns nachhaltig für einen sorgsamen Umgang mit vorhandenen Ressourcen ein.
Die Arbeiterwohlfahrt ist unter den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege auf Grund ihrer Geschichte und ihres gesellschaftspolitischen Selbstverständnisses ein Wohlfahrtsverband mit besonderer Prägung. In ihr haben sich Frauen, Männer und junge Menschen als Mitglieder und als ehren- und hauptamtlich Tätige zusammengefunden, um in unserer Gesellschaft bei der Bewältigung sozialer Probleme und Aufgaben mitzuwirken und um den demokratischen, sozialen Rechtsstaat zu verwirklichen.
Am 13.12.1919 wurde die AWO auf Initiative von Marie Juchacz als Arbeitsgemeinschaft der SPD in Deutschland gegründet.
Schulung und Aufklärung, sozialpolitische Einflussnahme und modellhafte Projekte sowie materielle Hilfe für Notleidende waren in den Jahren nach 1919 die Ziele, Hilfe zur Selbsthilfe war der Weg der AWO.
1933 wurde die AWO von den Nationalsozialisten verboten und verfolgt. Unmittelbar nach 1945 wurde die Arbeit wieder aufgenommen. Heringe, Kleider, Brennstoffe und CARE-Pakete wurden verteilt.
Die AWO bildete sich neu: parteipolitisch unabhängig und überkonfessionell. Selbsthilfe, professionelle und freiwillige Sozialarbeit und der Vorrang der öffentlichen Verantwortung für die Sozialpolitik sind die tragenden Elemente der Arbeit.
Die AWO ist ein anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und ein moderner Dienstleister mit besonderem Profil. In allen Bereichen sozialer Arbeit ist die AWO aktiv.
Wir verpflichten uns als Mitgliederverband, als sozialwirtschaftliches Unternehmen und als Interessenverband, unseren Werten entsprechend zu handeln. Indem wir unsere Grundsätze transparent darstellen, machen wir sie zum Maßstab unserer Arbeit.
Wir finden uns mit Ungleichheit und Ungerechtigkeit nicht ab. Der demokratische Sozialstaat ist verpflichtet, Ausgleich zwischen Arm und Reich herzustellen.
Wir streiten für eine demokratische Gesellschaft in Vielfalt und begegnen allen Menschen mit Respekt.
Wir sind ein unabhängiger und eigenständiger Mitgliederverband. Auf Grundlage unserer Werte streiten wir gemeinsam mit Mitgliedern, Engagierten und Mitarbeitenden für eine solidarische und gerechte Gesellschaft.
Wir unterstützen Menschen, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, und fördern ein demokratisches Zusammenleben in Solidarität und Achtung vor der Natur.
Wir arbeiten professionell, inklusiv, interkulturell, innovativ und nachhaltig. Das sichern wir durch die Fachlichkeit unserer Mitglieder, Engagierten und Mitarbeitenden
Wir bieten soziale Dienstleistungen mit hoher Qualität und Wirkung für alle an. Staat und Kommunen tragen die Verantwortung für die soziale Daseinsvorsorge.
Satzung der AWO Kreisverband Darmstadt-Dieburg e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Darmstadt-Dieburg e.V.. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Darmstadt-Dieburg e.V. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. 1436 eingetragen.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Landkreis Darmstadt-Dieburg.
(3) Der Sitz des Vereins ist z. Zt. 64380 Roßdorf
(4) Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V..
§ 2 Zweck
Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgende Aufgaben:
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere dur
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen direkt oder indirekt begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Hessen-Süd e.V.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Kreis Darmstadt-Dieburg zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie die Ortsvereine und Stützpunkte der Arbeiterwohlfahrt seines Bereichs, die keinem Gemeinde- bzw. Stadtverband angehören.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, deren Höhe von der Kreiskonferenz festgelegt werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
(4) Für den Austritt gilt eine Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, diese Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
(8) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(9) Als korporative Mitglieder können sich dem Kreisverband Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschliessen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder auf mehrere Ortsvereine erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(10) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschliessen.
(11) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(12) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigungen richtet sich nach besonderen Vereinbarungen.
(13) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
§ 5 Jugendwerk
Entsprechende Regelungen bleiben der Kreiskonferenz vorbehalten.
§ 6 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss
§ 7 Kreiskonferenz
(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes
b) den in den Gemeinden- bzw. Stadtkonferenzen, ggf. in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine, entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder der Ortsvereine (abgerechneten Beiträge und Familienmitgliedschaften) vom Kreisvorstand festgesetzt, wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein sollen,
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Das Stimmrecht kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden. Näheres regelt eine Wahlordnung,
d) den Beauftragten der Stützpunkte.
(2) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von neun Monaten vor der Bezirkskonferenz mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte ist binnen drei Wochen eine außerordentliche Kreiskonferenz unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes.
Sie wählt den Kreisvorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreiskonferenz beschliesst eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Kreisverband und zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Kreisverbandes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Kreisverband gleichzeitig oder innerhalb der letzten zwei Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
(4) Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen.
(5) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschliessen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Bezirksverbandes.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
(6) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz für vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode dauert gegebenenfalls über die Befristung nach Satz 1 hinaus bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes fort.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes.
Er besteht aus:
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen/Kandidaten vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Kreiskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt die Nachwahl durch den Kreisausschuss.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreter.
Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt.
Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die besondere Vertreterin/den besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
(7) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(8) Der Verlauf der Vorstandssitzungen und insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von der Protokollführerin/von dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle müssen der nächstfolgenden Vorstandssitzung zur Genehmigung vorliegen.
(9) Die Tätigkeit im Kreisvorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann im begründeten Ausnahmefall gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Kreisausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten. Sie soll die wirtschaftliche Situation des Verbandes berücksichtigen und ist der Höhe nach auf die Entschädigung für kommunale Mandatsträger begrenzt.
§ 9 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisverband gehörenden Gemeinde- bzw. Stadtverbände sowie den Vorsitzenden der Ortsvereine und Vertretern der Stützpunkte, die keinem Gemeinde bzw. Stadtverband angehören, oder deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen und den Beauftragten der korporativen Mitgliedern zusammen, sofern diese im Einzelfall stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz sind.
(2) Er wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich und möglichst vierteljährlich einberufen.
Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Gemeinde- bzw. Stadtverbände, ggf. Ortsvereine und Stützpunkte, einzuberufen.
(3) Der Kreisausschuss unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Er nimmt den Jahresbericht des Vorstandes, den Prüfungsbericht der Revisoren und die Berichte der Fachausschüsse entgegen.
Er wird vom Kreisvorstand über die allgemeine soziale und sozialpolitische Entwicklung sowie über die Arbeit im Bereich des Kreisverbandes unterrichtet. Er berät über die Aufnahme neuer und den Ausbau bestehender Arbeitsgebiete und gibt Empfehlungen ab.
(4) Der Kreisausschuss ist berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheide
ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen zu wählen.
(5) Der Kreisausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Über die Sitzung des Kreisausschusses ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Mandat und Mitgliedschaft
(1) Mandatsträger müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 11 Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Bezirksverbandes.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 12 Verbandsstatut
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt und dessen Ausführungsbestimmungen sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
(2) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine/Stützpunkte nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen im Rahmen des Verbandsstatus zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.
(4) Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
(5) Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen.
§ 14 Auflösung
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband Hessen-Süd ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese von der Kreiskonferenz am.14.02.2004 in Mühltal/Nieder-Ramstadt. beschlossene und am 02.10.2010, sowie am 24.03.2012 geänderte Satzung ersetzt die vom 16.11.1996. Sie tritt mit der Zustimmung des in § 1 Abs. 3 genannten Bezirksverbandes und nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Roßdorf, den 01.01.2015
Horst Baier
Vorsitzender
AWO Kreisverband Darmstadt-Dieburg e.V. Impressum Kontakt Copyright AWO Kreisverb .
AWO Kreisverband Darmstadt-Dieburg e.V.
Ostendstraße 1
64319 Pfungstadt
Tel.: 06157-801724-0
Fax : 06154 57424-29
E-Mail: info(at)awo-dadi.de